RS Vwgh 1987/6/15 86/10/0203

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art13;
B-VG Art14;
B-VG Art15;
NatSchG Stmk 1976 §6;
WRG 1959 §105 litf;

Rechtssatz

Ein und dieselbe Sache kann auf Grund der in der Bundesverfassung verankerten Kompetenztatbestände durchaus in rechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand von mehr als einem behördlichen Bewilligungsverfahren gemacht werden. Der Umstand, dass in bestimmten Bewilligungsverfahren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kompetenzfremde Zwecke zu berücksichtigen sind, wie etwa im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 105 lit f WRG Interessen des Naturschutzes, hindert nicht, dass daneben auch noch eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein kann. Das einfachgesetzlich konstituierte Erfordernis verschiedener Bewilligungen (Bewilligungskonkurrenzen) findet in der bundesverfassungsrechtlichen grundgelegten Kompetenzordnung seine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100203.X01

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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