RS Vwgh 1987/6/16 87/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §73 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:87/07/0200 E 22. März 1988;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Verlangens nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung (Devolutionsantrag) bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ist der für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit an die Oberbehörde allein maßgebende. Dem Zeitpunkt, zu dem der Devolutionsantrag von der Oberbehörde der untätig gebliebenen Unterbehörde zur Kenntnis und Stellungnahme zugemittelt wird, kommt für die Frage des Zuständigkeitsüberganges iSd § 73 Abs 2 AVG keinerlei Bedeutung zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070038.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten