RS Vwgh 1987/6/16 86/14/0181

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs2;

Rechtssatz

Die Veräußerung des Klienstenstockes ist grundsätzlich zu unterstellen, wenn sich der übertragende Steuerberater gegen Entgelt verpflichtet, die Klienten selbst nicht mehr zu betreuen, und sich zu bemühen, daß seine bisherigen Klienten zu Klienten des Erwerbers der Kanzlei werden. Auf die "Übertragung" der Vollmachtsverhältnisse könnte nur abgestellt werden, wenn das Entgelt nicht schlechthin für den Klientenstock, sondern tatsächlich für die "übergegangenen" Vollmachtsverhältnisse bezahlt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140181.X03

Im RIS seit

16.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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