RS Vwgh 1987/6/16 86/07/0287

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §47 Abs2 Z2 impl;
VwGG §48 Abs2 impl;
VwGG §51 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1750/72 B 23. Februar 1973 VwSlg 8372 A/1973 RS 3

Stammrechtssatz

Mangels gesetzlicher Bestimmung kann die belangte Behörde, welche im angefochtenen Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat - der Bfr war infolge dieser falschen Rechtsmittelbelehrung mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen worden - nicht zur Leistung eines Aufwandersatzes an den Bfr verpflichtet werden. Vielmehr ist die belangte Behörde im Sinne der Kostenbestimmungen als obsiegende Partei anzusehen.

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende Partei Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070287.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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