TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/10 B1439/02 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer zu B1439/02 hatte im ersten Quartal 2002 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien eine ambulante Behandlung in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2002 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer einen Behandlungsbeitrag-Ambulanz gemäß §135a ASVG in Höhe von insgesamt € 32,70 vor.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, der dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 14. August 2002 als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.

2. Die Beschwerdeführerin zu B1440/02 hatte im ersten Quartal 2002 im Krankenhaus Lainz der Stadt Wien eine ambulante Behandlung in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin einen Behandlungsbeitrag-Ambulanz gemäß §135a ASVG in Höhe von insgesamt € 21,80 vor.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, der dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 3. September 2002 als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.

3. Gegen diese - letztinstanzlichen - Bescheide des Landeshauptmannes von Wien richten sich die vorliegenden Beschwerden gem. Art144 B-VG, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet. Die beiden Verfahren als beteiligte Partei beigezogene Wiener Gebietskrankenkasse hat schriftliche Äußerungen zum Gegenstand erstattet.

5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G62,63/03, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß §135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 sowie des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes - SV-WUBG, BGBl. I Nr. 67/2001, verfassungswidrig war. 5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G62,63/03, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß §135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, sowie des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes - SV-WUBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,, verfassungswidrig war.

6. Die Behörde hat demnach bei Erlassung der angefochtenen Bescheide eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

7. Der Kostenspruch stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten. Ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§110 Abs1 Z2 lita ASVG) nicht zuzusprechen.

8. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1439.2002

Dokumentnummer

JFT_09969390_02B01439_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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