RS Vwgh 1987/6/16 85/14/0125

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z2 litb;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb;

Rechtssatz

Eine (geplante) Fischzucht ist schon dann als Liebhaberei anzusehen, wenn bereits nach objektiven Kriterien erkennbar ist, daß bei der geplanten Bewirtschaftung kein Gewinn zu erzielen sein wird. Dies wurde im gegenständlichen Fall durch ein Gutachten des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Mondsee als erwiesen angenommen (Hinweis auf VwSlg 5961/F). Auf die subjektiven Momente kommt es dann nicht mehr an (Rechtsanwalt als Fischzüchter).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140125.X01

Im RIS seit

16.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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