RS Vwgh 1987/6/16 86/07/0287

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1 Z3;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird von der Agrarbehörde erster Instanz ein Bringungsrecht (hier: Wegerecht) dergestalt eingeräumt, dass dessen Ausübung für jeden Tag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (hier: zwischen dem 1.12. und 1.3. eines jeden Jahres) gestattet ist, und wird dieses Recht durch das (Berufungserkenntnis) Erkenntnis des Landesagrarsenates nur mit einer einschränkenden Bezugnahme auf die Wetter- und Temperaturverhältnisse (hier: nur bei gefrorenem Boden) eingeräumt, so liegt ein abänderndes Erkenntnis im Sinne des § 7 Abs 2 Z 5 lit b AgrBehG vor, weil damit die Behörde zweiter Instanz den Entscheidungsgegenstand anders beurteilt hat, als jene der ersten Instanz; in einem solchen Fall ist daher die Anrufung des Obersten Agrarsenates mit Berufung zulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070287.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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