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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1 idF 1974/476;Rechtssatz
Wird von der Agrarbehörde erster Instanz ein Bringungsrecht (hier: Wegerecht) dergestalt eingeräumt, dass dessen Ausübung für jeden Tag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (hier: zwischen dem 1.12. und 1.3. eines jeden Jahres) gestattet ist, und wird dieses Recht durch das (Berufungserkenntnis) Erkenntnis des Landesagrarsenates nur mit einer einschränkenden Bezugnahme auf die Wetter- und Temperaturverhältnisse (hier: nur bei gefrorenem Boden) eingeräumt, so liegt ein abänderndes Erkenntnis im Sinne des § 7 Abs 2 Z 5 lit b AgrBehG vor, weil damit die Behörde zweiter Instanz den Entscheidungsgegenstand anders beurteilt hat, als jene der ersten Instanz; in einem solchen Fall ist daher die Anrufung des Obersten Agrarsenates mit Berufung zulässig.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070287.X01Im RIS seit
11.07.2001