RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0234

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 5

Stammrechtssatz

Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, beispielsweise nur PKW, nur Anrainerfahrzeuge oder nur Behördenfahrzeuge) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030234.X04

Im RIS seit

01.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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