RS Vwgh 1987/6/17 87/01/0139

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist nicht zur Behandlung behaupteter Schmerzengeld- und Schadenersatzansprüche berufen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010139.X01

Im RIS seit

03.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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