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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Befindet sich in den Verwaltungsakten eine Ladung, die auf Ersuchen der Erstbehörde durch die für die neue Abgabestelle örtlich zuständige Behörde ergangen ist, muss die Berufungsbehörde von dem Umstand, dass die Partei während des Verfahrens verzogen ist, Kenntnis erlangen, weshalb sie diesfalls zu einer Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nicht berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030212.X03Im RIS seit
30.08.2005