RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0212

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Befindet sich in den Verwaltungsakten eine Ladung, die auf Ersuchen der Erstbehörde durch die für die neue Abgabestelle örtlich zuständige Behörde ergangen ist, muss die Berufungsbehörde von dem Umstand, dass die Partei während des Verfahrens verzogen ist, Kenntnis erlangen, weshalb sie diesfalls zu einer Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nicht berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030212.X03

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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