RS Vwgh 1987/6/17 85/01/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
MeldeG 1972 §16 idF 1973/030;
MeldeG 1972 §7 Abs4 idF 1973/030;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Unterfertigung des Meldezettels übernimmt der Meldepflichtige auch für den Fall, dass der Meldezettel von einem Dritten ausgefüllt worden ist (Gemeindesekretär), die alleinige und volle Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Meldedaten. Bei unrichtigen Angaben (Geburtsdatum) wird diese Verantwortung nicht dadurch aufgehoben, dass der Meldepflichtige eine Kurzsichtigkeit von - 5 bzw - 6 Dioptrien aufweist, da er mit dieser Sehbehinderung durchaus in der Lage gewesen wäre, die von dem Dritten vorgenommenen Eintragungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010309.X01

Im RIS seit

17.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten