RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0212

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Dem Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG 1950 steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte während des Verwaltungsstrafverfahrens verzogen ist und es entgegen der Anordnung des § 8 Abs 1 Zustellgesetz unterließ, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unverzüglich der Behörde mitzuteilen, weil dies die Behörde nach § 8 Abs 2 legcit lediglich berechtigt, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls sie die neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann (was im Beschwerdefall nicht zutraf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030212.X02

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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