RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0218

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §40 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3

Rechtssatz

Ist ein Lokalaugenschein in Ansehung der in Frage stehenden Verwaltungsübertretung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht geeignet und daher auch nicht durchzuführen, liegt in der Abhaltung eines solchen ohne Beiziehung des Beschuldigten kein Mangel. Gleiches gilt, wenn die Behörde ihren Schuldspruch nicht auf diesen stützt.

Schlagworte

Beweismittel AugenscheinParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030218.X04

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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