TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/28 2007/18/0260

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des AR, geboren am 9. Oktober 1974, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. März 2007, Zl. E1/47833/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 (Abs. 1) iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, der über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, sei letztmalig am 14. Jänner 2006 von Deutschland kommend nach Österreich eingereist und wenig später festgenommen worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. August 2006 sei er nach § 127, § 128 Abs. 2, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie § 241e Abs. 1 und § 164 Abs. 2 und 4 zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit einem nicht ausgeforschten Mittäter in der Zeit vom 3. Dezember 2004 bis zum 17. Dezember 2005 in Wien und Groß-Enzersdorf in 18 Fällen in Einfamilienhäuser eingebrochen und dabei Schmuck, Bargeld, elektronische Gegenstände und andere Wertsachen in einem Gesamtwert von mehr als EUR 226.000,-- gestohlen. Mit ebenfalls gestohlenen Bankomatkarten habe er bei insgesamt elf Behebungen EUR 9.220,-- Bargeld erbeutet. Letztlich habe er diverse Wertgegenstände, die von einem anderen Täter bei vier Einbruchsdiebstählen erbeutet worden seien und deren Herkunft er kannte, an sich genommen.

Der in § 60 Abs. 2 (Z. 1) FPG normierte Sachverhalt sei erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben. Der Beschwerdeführer sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Seine Lebensgefährtin und das Kind seien österreichische Staatsbürger. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Eigentums und des Vermögens Dritter - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer illegal nach Österreich komme, um dann fortgesetzt strafbare Handlungen im dargestellten Ausmaß zu begehen, lasse seine Missachtung gegenüber den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften erkennen. Daher sei eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose selbst für den Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung geradezu unmöglich. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer offenbar auf keinerlei Integration im Bundesgebiet verweisen könne. Er sei bisher im Bundesgebiet weder gemeldet gewesen noch habe er über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die familiären Bindungen zu seinem Kind seien zwar nicht zu unterschätzen, gleichzeitig sei jedoch zu bedenken, dass ihn auch diese familiären Bindungen nicht von seinen strafbaren Taten hätten abhalten können. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sei kaum ausgeprägt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass er - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinem Kind auch vom Ausland aus aufrecht erhalten könne. Ebenso könne er allfälligen Sorgepflichten vom Ausland aus nachkommen. Diese Einschränkungen müsse der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse tragen. Eine Abwägung der Interessenlagen führe zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem schwerwiegenden Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Ermessensentscheidung sei schon angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht möglich gewesen.

Der unbefristete Ausspruch des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation nicht vorhergesehen werden könne, ob und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, "in ausreichender Weise den gesamten Sachverhalt ... insbesondere genaue Details zu den Straftaten" darzulegen und den Beschwerdeführer zu dieser Verurteilung und zu der von ihm ausgehenden Gefährdung zu befragen.

Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf welche konkreten "Details" die belangte Behörde hätte Bedacht nehmen müssen und welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis die Befragung des Beschwerdeführers erbracht hätte. Es ist somit nicht dargetan, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG hätte zukommen können.

2. Auf Grund des im Übrigen unstrittig feststehenden Sachverhaltes bestehen gegen die Auffassungen der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt und die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei sowie dass die Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehe, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, seine Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter im Bescheid anzuführen, ist entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid den inländischen Aufenthalt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seines Kindes bei der Abwägung gemäß § 66 FPG berücksichtigt hat.

3. Wenn die Beschwerde schließlich geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Ermessensentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 FPG zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen sei, so ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zutreffend davon Abstand genommen hat, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 1 FPG zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0281).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Februar 2008

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180260.X00

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten