RS VwGH Erkenntnis 1987/06/20 82/07/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1987
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1 (hier: Stadtverfassung) Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Im RIS seit
19.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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