RS Vwgh 1987/6/22 86/15/0008

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Veröffentlicht am 22.06.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs1;

Rechtssatz

Es ist eine vom Gesetzgeber zu entscheidende Alternative, welche Handlungsmodalität der Verwaltung zur Erfüllung einer Aufgabe gesetzlich vorgeschrieben werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X05

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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