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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Übernimmt der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen, dann ist das Entgelt, das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muss, gleichfalls ein Teil des PREISES und damit der Gebührenbemessungsgrundlage (Hinweis E 9.9.1970, 1043/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150138.X02Im RIS seit
22.06.1987Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018