RS Vwgh 1987/6/22 86/15/0008

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Veröffentlicht am 22.06.1987
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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z7;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §32;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §33 Abs1;

Rechtssatz

Eingaben an die Friedhofsverwaltung, in denen um die Ausdehnung eines durch Vertrag begründetes Grabbenutzungsrechtes auf einem Friedhof der Stadt Wien ersucht wird, sind nicht gebührenpflichtig, weil in solchen Ansuchen bloß eine Tätigkeit des Magistrates der Stadt Wien angestrebt wird, zu der dieser nicht mehr unmittelbar auf Grund des Gesetzes verpflichtet ist und diese Anträge daher nicht den öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich des Rechtsträgers des Friedhofes betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X04

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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