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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs2;Rechtssatz
Nach Ansicht des VwGH geht es nicht an, § 55 Abs 2 VwGG im Beschwerdefall nur deshalb nicht anzuwenden, weil die Gründe, die die belangte Behörde gehindert haben, den ausgefertigten Bescheid fristgerecht dem Beschwerdeführer zuzustellen, vom Beschwerdeführer selbst durch seine vorübergehende Ortsabwesenheit veranlasst worden sind, was nicht nur die "Erlassung" des Bescheides, sondern auch die im Abs 2 des § 55 VwGG vorgesehene Bekanntgabe dieser Gründe an den Beschwerdeführer für die belangte Behörde unmöglich gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150116.X02Im RIS seit
03.03.2008