RS Vwgh 1987/6/22 86/15/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1987
beobachten
merken

Index

L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z7;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §32;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §33 Abs1;

Rechtssatz

Schon wegen der Verweisung des Grabbenutzungsrechtes in das Privatrecht und seiner rechtlichen Gestaltung sowie der durch Vertrag zwischen dem Rechtsträger des Friedhofes und dem Benutzungsberechtigten hergestellten privatrechtlichen Beziehung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Stadt Wien als Rechtsträger des jeweiligen Friedhofes den Benutzungsberechtigten in Angelegenheiten des bereits begründeten Benutzungsrechtes nicht als Träger von Hoheitsrechten, sondern im rein privatwirtschaftlichen Bereich als Träger einer privatrechtlichen Befugnis und damit einer vollen rechtlichen Gleichordnung gegenübertritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X07

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten