RS Vwgh 1987/6/23 83/05/0146

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs5;

Beachte

Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981

Rechtssatz

Ein Vertagungsantrag ist im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X09

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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