RS Vwgh 1987/6/23 87/07/0060

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;
AVG §61 Abs1;
VwRallg;
WWSLG Tir 1952 §38;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §41;

Beachte

Siehe:86/07/0109 B 15. Juli 1986 RS 1 Fortgesetztes Verfahren:88/07/0017 E 13. Juni 1989;

Rechtssatz

Bringt die Behörde erster Instanz ein über Parteienantrag rechtskräftig eingeleitetes Neuregulierungsverfahren in der Form zum Abschluß daß die urkundlichen Bestimmungen für die Weidenutzung in einer bestimmten Weise ergänzt werden, und ändert der Landesagrarsenat diesen Bescheid dahin gehend ab, daß den Neuregulierungsanträgen keine Folge zu geben sei und daher auch Neuregulierungsmaßnahmen, wie sie im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt seien, nicht erforderlich

wären, dann ist unabhängig davon, welchen Rechtsstandpunkt die Behörde zweiter Instanz in ihrer abändernden Entscheidung einnimmt, gemäß § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG die Berufung an den Obersten Agararsenat zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070060.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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