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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gegenstand der Beschwerde ist nur der Bescheid, der in der Prozesserklärung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 VwGG ausdrücklich bezeichnet wurde. Ein anderer Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030203.X01Im RIS seit
24.06.1987Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011