RS Vwgh 1987/6/24 86/03/0203

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand der Beschwerde ist nur der Bescheid, der in der Prozesserklärung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 VwGG ausdrücklich bezeichnet wurde. Ein anderer Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030203.X01

Im RIS seit

24.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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