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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des F F in R und 2. des S E in S, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 2006, GZ Ve1-8-1/291-4, betreffend die Abweisung eines Baugesuches (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2006/06/0184, zu entnehmen. Daraus ist Folgendes festzuhalten: Der Erstbeschwerdeführer war Alleineigentümer und ist nunmehr Miteigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf welchem sich das verfahrensgegenständliche Haus befindet. Der Zweitbeschwerdeführer betreibt im Erdgeschoß des Hauses ein Cafe/Restaurant.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 (bei der Gemeinde eingelangt am 13. Dezember 2005 beantragte der Erstbeschwerdeführer (unpräjudiziell seines Standpunktes, dass der Betrieb ohnedies rechtmäßig sei) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Nutzung des Erdgeschoßes des Hauses als Cafe/Restaurant-Betrieb. Das Baugesuch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Jänner 2006 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei im Hinblick auf die Flächenwidmung unzulässig: Das fragliche Grundstück (nämlich nur das fragliche Grundstück) sei als Wohngebiet gewidmet. Die Errichtung eines Cafes und eines Restaurantbetriebes diene nicht der täglichen Versorgung oder Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes (gemeint: weil sich darauf nur ein einziges Haus befindet) und sei daher nicht zulässig.
Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung, mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 28. März 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Letzteres wurde damit begründet, dass im Bauverfahren allein lediglich der Bauwerber und die Nachbarn seien. Der Zweitbeschwerdeführer sei Betreiber des Cafes/Restaurants im Erdgeschoß (weder Bauwerber noch Nachbar). Seine Vorstellung sei unzulässig und als solche zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen (zur Vorstellung des Erstbeschwerdeführers) schloss sich die belangte Behörde der Auffassung der Behörde erster Instanz an.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 30. November 2007, B 1262/06-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde ein Baugesuch (nur) des Erstbeschwerdeführers abgewiesen; die Berufung des Erstbeschwerdeführers blieb erfolglos. Nur darum geht es in diesem Bauverfahren; soweit sich die Beschwerdeführer (auch) durch den angefochtenen Bescheid in ihren (behaupteten) Rechten auf freie widmungskonforme Nutzung des Gebäudes, auf die Ausübung der Gastgewerbetätigkeit und auf Führung des bereits gewerberechtlich bewilligten Betriebes in diesen Räumen verletzt erachten, der Zweitbeschwerdeführer auch in seinem behaupteten Recht auf Berufsausübung, in seinem Recht auf Erwerbsausübung sowie auf Nutzung des von ihm gepachteten Grundstückes, verkennen sie den Gegenstand dieses Bauverfahrens.
Durch den Berufungsbescheid konnte der Zweitbeschwerdeführer, der nicht Bauwerber war, keinen in diesem Bauverfahren verfolgbaren Rechten verletzt werden. Die belangte Behörde hat daher zutreffend seine Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen.
Was nun das Baugesuch anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs genannten Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2006/06/0184, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, näher dargelegt, dass das Vorhaben, um das es hier geht (Bewilligung der Nutzungsänderung) angesichts der Flächenwidmung nicht zulässig ist. Die Vorstellung wurde daher zu Recht als unbegründet abgewiesen. Was nun das Baugesuch anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs genannten Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2006/06/0184, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, näher dargelegt, dass das Vorhaben, um das es hier geht (Bewilligung der Nutzungsänderung) angesichts der Flächenwidmung nicht zulässig ist. Die Vorstellung wurde daher zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen (soweit sie überhaupt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können) nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen (soweit sie überhaupt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können) nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060321.X00Im RIS seit
16.05.2008