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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft, dass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis auf VfSlg 6015/1969 und 7047/1973). Daher ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die aufzuwendenden GSVG-Pensionsbeiträge wegen des bei ihr bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG völlig nutzlos wären, nicht zielführend. (Hinweis auf E 14.8.1986, 86/08/0153 = ZfVB 1987/2/651)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080057.X02Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013