RS Vwgh 1987/6/29 87/10/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1987
beobachten
merken

Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §44;
PSchOG OÖ 1984 §45;
PSchOG OÖ 1984 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0122 E 24. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Kosten für Sanierungsarbeiten am Schulgebäude dürfen als "Kosten für die Instandhaltung der Schulliegenschaften" einer "eingeschulten Gemeinde" anteilsmäßig nur dann zur Zahlung vorgeschrieben werden, wenn diese Sanierungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich waren. Der alleinige Zweck der Instandhaltung der Schulliegenschaft besteht darin, das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten. Anhand dieses Maßstabes ist zu beurteilen, ob eine das Schulgebäude betreffende Sanierungsmaßnahme notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100078.X01

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten