RS Vwgh 1987/6/30 87/14/0046

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §28 Abs4 impl;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3 impl;
InvestPrämG §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Die Verpachtung eines Betriebes stellt in der Regel keine Betriebsaufgabe, sondern lediglich ein Ruhen des Betriebes dar. Bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß mit der Verpachtung (hier eines Nachtlokales) im Jahre 1979 der Betrieb vom Verpächter aufgegeben wurde, so darf die Behörde davon ausgehen, daß das Nachtlokal im Jahre 1984 anläßlich der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Verpächter an den Pächter als lebender Betrieb unverändert bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X01

Im RIS seit

30.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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