RS Vwgh 1987/6/30 87/11/0076

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art79 Abs2 lita;
WehrG 1978 §2 Abs1 litb;
WehrG 1978 §37 Abs2 lita;
WehrG 1978 §40 Abs5 lita;

Rechtssatz

Weist ein Bundesheerangehöriger eine "auffällige nationalsozialistische und fragliche demokratische Grundhaltung" auf, so steht diese im Gegensatz zu den Aufgabenstellungen des Bundesheeres (Art 79 Abs 2 lit a B-VG; § 2 Abs 1 lit b WehrG). Die Entlassung eines Bundesheerangehörigen, der militärische Funktionen ausübt oder anstrebt, der aber eine solche Geisteshaltung aufweist, entspricht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110076.X02

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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