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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art79 Abs2 lita;Rechtssatz
Weist ein Bundesheerangehöriger eine "auffällige nationalsozialistische und fragliche demokratische Grundhaltung" auf, so steht diese im Gegensatz zu den Aufgabenstellungen des Bundesheeres (Art 79 Abs 2 lit a B-VG; § 2 Abs 1 lit b WehrG). Die Entlassung eines Bundesheerangehörigen, der militärische Funktionen ausübt oder anstrebt, der aber eine solche Geisteshaltung aufweist, entspricht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110076.X02Im RIS seit
29.05.2006