RS Vwgh 1987/6/30 87/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z1;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §46 Abs4;
GewO 1973 §52 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung gem § 368 Z 1 GewO handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 368 Z1 GewO 1973 der Zeitpunkt der Aufstellung eines Automaten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040008.X01

Im RIS seit

30.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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