RS Vwgh 1987/7/1 86/03/0162

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Unterlässt es der Beschuldigte darzulegen, welche Bedenken konkret gegen die Aufstellung des Radargerätes bestehen und äußert er auch hinsichtlich des Vorhandenseins von reflektierenden Gegenständen lediglich eine Vermutung, so handelt es sich bei seinem Antrag auf Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze nicht um einen Beweisantrag, der auf Feststellung bestimmter Tatsachen, deren Vorliegen vom Beschuldigten behauptet worden wäre, gerichtet ist, sondern um einen bloßen Erkundungsbeweis, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet war (Hinweis E 14.9.1983, 82/03/0299 und E 28.2.1985, 85/02/0093).

Schlagworte

Allgemein Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030162.X01

Im RIS seit

01.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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