RS Vwgh 1987/7/1 86/03/0246

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 lita Z13b;

Rechtssatz

Die Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO setzt nicht voraus, dass der Kraftfahrzeuglenker an den Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 b StVO vorbeigefahren ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Kraftfahrzeuglenker auf Grund der aufgestellten Straßenverkehrszeichen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass er sich in einem durch die Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verbotsbereich befindet, wobei es genügt, dass nur eines dieser Straßenverkehrszeichen, sei es mit dem Zusatz "Anfang" oder mit dem Zusatz "Ende", von ihm wahrgenommen wird (Hinweis E 22.10.1982, 82/02/0102 und E 10.12.1982, 82/02/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030246.X01

Im RIS seit

06.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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