RS Vwgh 1987/7/1 87/03/0012

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO ist die Unmöglichkeit rechtzeitigen Anhaltens; der Eintritt eines Verkehrsunfalles ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO. Eine "Konkretisierung des Verkehrsunfalles" und eine "Bezeichnung der durch diesen Unfall ... zu verantwortenden Folgen" im Spruch des Straferkenntnisses ist somit nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X03

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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