RS Vwgh 1987/7/1 85/01/0116

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 impl;
FrPolG 1954 §6 Abs1 impl;
MeldeG 1972 §1 Abs1 idF vor 1985/427;
MeldeG 1972 §11 Abs3 idF vor 1985/427;
MeldeG 1972 §3 Abs5 idF vor 1985/427;

Rechtssatz

Die Fortzahlung des Mietzinses als solche allein ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der "Aufgabe der Unterkunft". Dennoch ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit anderen äußeren Umständen (Zurücklassung von Kleidungsstücken, rechtmäßige, weil gem § 6 Abs 1 FrPolG bewilligte Aufenthalte im Bundesgebiet) mangels gegenteiliger Feststellungen, dass von einer Aufgabe der Unterkunft nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010116.X02

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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