RS Vwgh 1987/7/1 85/01/0116

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 impl;
FrPolG 1954 §6 Abs1 impl;
MeldeG 1972 §1 Abs1 idF vor 1985/427;
MeldeG 1972 §11 Abs3 idF vor 1985/427;
MeldeG 1972 §3 Abs5 idF vor 1985/427;

Rechtssatz

Der Umstand, dass über einen Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, bedeutet in Anbetracht einer möglichen Maßnahme nach § 6 Abs 1 FrPolG nicht ohne weiteres, dass er seine im Inland befindliche Unterkunft auch (gänzlich) aufgegeben hat und daher iSd Meldegesetzes abzumelden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010116.X01

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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