RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §31 Abs1;
StrSchG 1969 §35 Abs1;
StrSchG 1969 §39 Abs1;
StrSchG 1969 §39 Abs2 lita;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0005 E 30. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine von einem nicht ermächtigten Arzt durchgeführte ärztliche Untersuchung entspricht dem zwingenden Gesetzesauftrag des § 35 Abs 1 StrSchG nicht. Jedenfalls aber kann sich der Beschuldigte, ein Arzt, der einen zum Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft erlassenen Gesetzesbefehl bewusst nicht einhält, nicht rite auf den Schuldausschließungsgrund des Notstandes berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090059.X01

Im RIS seit

02.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten