RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0026

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §15 Abs1;
AMFG §18 Abs1;
AMFG §18 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die Auffassung der belangten Behörde, wonach der private Arbeitsvermittler den Beruf, den er zu vermitteln beabsichtigt, gleichsam selbst ausüben können müsse, ist im Gesetz nicht gedeckt. Aus der auf Grund Abs 2 gegebenen Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 AMFG ergibt sich, dass die fachliche Eignung entweder auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder der Vorbildung gegeben sein muss. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Beh die demnach erforderlichen Fachkenntnisse allgemein zu umschreiben und dann konkret zu erheben gehabt, ob und inwieweit der Bf diese Fachkenntnisse auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit oder einer - nicht zwingend schulisch bedingten - Vorbildung hat oder nicht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090026.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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