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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StPO 1975 §175 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des M C in G, vertreten durch Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Pyhrnstraße 1, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 23. April 2007, Vk 24/07-6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt (JA) G eine 15- jährige Freiheitsstrafe (die urteilsmäßig im Jahr 2017 endet).
Mit Erledigung vom 11. Jänner 2007 verständigte das LG Wr. Neustadt die Justizanstalten in G und S, dass am 28. Februar 2007 (in Wr. Neustadt) eine Hauptverhandlung in einer Strafsache anberaumt werde, im Rahmen derer im Wege einer Videokonferenz der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen werden solle. Der Leiter der JA G werde ersucht, den Beschwerdeführer in die JA Steyr vorzuführen, der Leiter der JA S werde ersucht, die Voraussetzungen zur Durchführung der Videokonferenz zu veranlassen. Demzufolge ordnete der Leiter der JA G die "Ausführung" gemäß § 98 Abs. 1 StVG des Beschwerdeführers in die JA S an, wobei (so die Akten) der Transport mittels eines "ae. Kfz" (anstaltseigenen Kfz) zu erfolgen habe. Mit Erledigung vom 11. Jänner 2007 verständigte das LG Wr. Neustadt die Justizanstalten in G und S, dass am 28. Februar 2007 (in Wr. Neustadt) eine Hauptverhandlung in einer Strafsache anberaumt werde, im Rahmen derer im Wege einer Videokonferenz der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen werden solle. Der Leiter der JA G werde ersucht, den Beschwerdeführer in die JA Steyr vorzuführen, der Leiter der JA S werde ersucht, die Voraussetzungen zur Durchführung der Videokonferenz zu veranlassen. Demzufolge ordnete der Leiter der JA G die "Ausführung" gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StVG des Beschwerdeführers in die JA S an, wobei (so die Akten) der Transport mittels eines "ae. Kfz" (anstaltseigenen Kfz) zu erfolgen habe.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 das Ansuchen stellte, (bei der Ausführung) gemäß § 98 Abs. 3 StVG Privatkleidung tragen zu dürfen, dieses Ersuchen am 20. Februar 2007 vom Leiter der JA abgelehnt und diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am folgenden Tag verkündet wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2007 Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher er zum Ausdruck brachte, dass diese Entscheidung nicht rechtmäßig sei, weil in seinem (Personal-)Akt kein Fluchtvermerk stehe und die erteilte Begründung, das Tragen von Privatkleidung sei nur im gelockerten Vollzug vorgesehen, dem Strafvollzugsgesetz nicht zu entnehmen sei. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 das Ansuchen stellte, (bei der Ausführung) gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVG Privatkleidung tragen zu dürfen, dieses Ersuchen am 20. Februar 2007 vom Leiter der JA abgelehnt und diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am folgenden Tag verkündet wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2007 Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher er zum Ausdruck brachte, dass diese Entscheidung nicht rechtmäßig sei, weil in seinem (Personal-)Akt kein Fluchtvermerk stehe und die erteilte Begründung, das Tragen von Privatkleidung sei nur im gelockerten Vollzug vorgesehen, dem Strafvollzugsgesetz nicht zu entnehmen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, dem nunmehrigen Strafvollzug liege ein Urteil des Geschworenengerichtes beim LG für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2002 zu Grunde, womit der Beschwerdeführer der Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 und § 143 erster Satz 2. Fall StGB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz (2. Fall) StGB und der versuchten schweren Nötigung nach § 15 Abs. 1, § 105 Abs. 1, und § 106 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt worden sei (es folgt eine Darstellung des Schuldspruches, woraus sich ergibt, dass die Taten am 19. August 2002 begangen wurden). Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, dem nunmehrigen Strafvollzug liege ein Urteil des Geschworenengerichtes beim LG für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2002 zu Grunde, womit der Beschwerdeführer der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, erster Satz 2. Fall StGB, der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz (2. Fall) StGB und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins,, und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt worden sei (es folgt eine Darstellung des Schuldspruches, woraus sich ergibt, dass die Taten am 19. August 2002 begangen wurden).
Der Beschwerdeführer sei bislang zehnmal strafgerichtlich verurteilt worden, er habe bereits vielfach das Haftübel verspürt, darunter auch längere Freiheitsstrafen im Ausmaß von 15 bis 20 Monaten verbüßt, bevor er am 21. Mai 2000 aus einer vierjährigen Freiheitsstrafe entlassen worden sei. Danach sei er in weiterer Folge zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden, die am 5. Juli 2001 vollzogen worden sei. Seit dieser Zeit sei er bis zur Anlasstat auf freiem Fuß gewesen, habe anfänglich Arbeitslosenunterstützung und nach 6 Monaten Notstandshilfe erhalten; nach seiner Haftentlassung habe er eine Gemeindewohnung in X erhalten, sei von dort aber im Juli 2002 delogiert worden, weil er die Miete nicht bezahlt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er zumeist im Freien oder in gestohlenen Pkw's übernachtet. Er sei chronischer Alkoholiker, sein Alkoholkonsum habe sich von Jahr zu Jahr gesteigert, zuletzt habe er etwa zwei Flaschen Schnaps und etliche Biere pro Tag getrunken. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung habe er Schulden in näher bezifferter (beträchtlicher) Höhe gehabt. Der Beschwerdeführer sei bislang zehnmal strafgerichtlich verurteilt worden, er habe bereits vielfach das Haftübel verspürt, darunter auch längere Freiheitsstrafen im Ausmaß von 15 bis 20 Monaten verbüßt, bevor er am 21. Mai 2000 aus einer vierjährigen Freiheitsstrafe entlassen worden sei. Danach sei er in weiterer Folge zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden, die am 5. Juli 2001 vollzogen worden sei. Seit dieser Zeit sei er bis zur Anlasstat auf freiem Fuß gewesen, habe anfänglich Arbeitslosenunterstützung und nach 6 Monaten Notstandshilfe erhalten; nach seiner Haftentlassung habe er eine Gemeindewohnung in römisch zehn erhalten, sei von dort aber im Juli 2002 delogiert worden, weil er die Miete nicht bezahlt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er zumeist im Freien oder in gestohlenen Pkw's übernachtet. Er sei chronischer Alkoholiker, sein Alkoholkonsum habe sich von Jahr zu Jahr gesteigert, zuletzt habe er etwa zwei Flaschen Schnaps und etliche Biere pro Tag getrunken. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung habe er Schulden in näher bezifferter (beträchtlicher) Höhe gehabt.
Die Feststellungen gründeten sich auf die im Personalakt des Beschwerdeführers erliegenden Urteile und die dort befindliche Strafregisterauskunft sowie auf eine mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift im zugrundeliegenden Strafakt.
Bestehe keine Fluchtgefahr, sei gemäß § 98 Abs. 3 StVG bei der Ausführung eines Strafgefangenen der Gebrauch der eigenen Kleidung zu gestatten, was als subjektiv-öffentliches Recht einforderbar sei (Hinweis auf Drexler, Kommentar zum StVG, Rz 5 zu § 98 StVG). Der Umstand eines Fluchtvermerkes im Personalakt sei nicht entscheidungswesentlich, sondern vielmehr, ob aus konkret zu bezeichnenden Anhaltspunkten, die teils im Vorleben wurzelten, jedenfalls aber individuell auf die Person abstellten, die Besorgnis abzuleiten sei, der Strafgefangene werde sich dem Vollzug zu entziehen suchen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 2003/20/0502). Bestehe keine Fluchtgefahr, sei gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVG bei der Ausführung eines Strafgefangenen der Gebrauch der eigenen Kleidung zu gestatten, was als subjektiv-öffentliches Recht einforderbar sei (Hinweis auf Drexler, Kommentar zum StVG, Rz 5 zu Paragraph 98, StVG). Der Umstand eines Fluchtvermerkes im Personalakt sei nicht entscheidungswesentlich, sondern vielmehr, ob aus konkret zu bezeichnenden Anhaltspunkten, die teils im Vorleben wurzelten, jedenfalls aber individuell auf die Person abstellten, die Besorgnis abzuleiten sei, der Strafgefangene werde sich dem Vollzug zu entziehen suchen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 2003/20/0502).
In den Lebensumständen des Beschwerdeführers offenbare sich eine vollkommen fehlende soziale (familiäre) Gebundenheit, die dissoziale Lebensweise werde durch die Umstände der Tatbegehung erhärtet, die eine Verrohung bzw. Entwurzelung aufweise; dazu komme, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht zuletzt destabilisiert gewesen sei, nach seiner Delogierung auf der Straße oder in gestohlenen Pkw's gelebt habe und durch finanziell desolate Verhältnisse betroffen gewesen sei. Die zur Gänze dem sozialen Leben entwurzelte Persönlichkeit, das Fehlen jeglicher Integration, verbunden mit dem aus der hohen Reststrafe gegebenen Fluchtanreiz, führe zur Annahme einer Fluchtgefahr (Hinweis auf Regelungen zur Strafhöhe und Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu diesem Gesetzesbegriff sowie auf Entscheidungen zu § 175 Abs. 1 Z 2 und § 180 Abs. 2 Z 1 StPO), womit die Beschwerde abzuweisen gewesen sei. In den Lebensumständen des Beschwerdeführers offenbare sich eine vollkommen fehlende soziale (familiäre) Gebundenheit, die dissoziale Lebensweise werde durch die Umstände der Tatbegehung erhärtet, die eine Verrohung bzw. Entwurzelung aufweise; dazu komme, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht zuletzt destabilisiert gewesen sei, nach seiner Delogierung auf der Straße oder in gestohlenen Pkw's gelebt habe und durch finanziell desolate Verhältnisse betroffen gewesen sei. Die zur Gänze dem sozialen Leben entwurzelte Persönlichkeit, das Fehlen jeglicher Integration, verbunden mit dem aus der hohen Reststrafe gegebenen Fluchtanreiz, führe zur Annahme einer Fluchtgefahr (Hinweis auf Regelungen zur Strafhöhe und Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu diesem Gesetzesbegriff sowie auf Entscheidungen zu Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), womit die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (bemängelt wird, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht ausreichten, um daraus eine konkrete Fluchtgefahr ableiten zu können, diese sei auch nicht gegeben).
Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ergänzend den Personalakt des Beschwerdeführers beigeschafft (aus welchem die belangte Behörde Feststellungen getroffen hatte).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 und BGBl. II Nr. 506/2006 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2006, anzuwenden.
§ 98 StVG lautet: Paragraph 98, StVG lautet:
"Ausführungen und Überstellungen
§ 98. (1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.Paragraph 98, (1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.
Die von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen der Strafprozessordnung (betreffend die Verwahrungs- und die Untersuchungshaft) lauten auszugsweise (bezogen auf die Fluchtgefahr; jeweils in der bis Ende 2007 geltenden Fassung):
"§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
"§ 180. (1) ...
1. wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr).
2. ...
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass § 98 Abs. 3 StVG dem Strafgegangenen ein subjektivöffentliches Recht vermittelt, unter den dort genannten Voraussetzungen eigene Kleidung zu tragen (in diesem Sinne auch Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, Rz 5 zu § 98 StVG). Diese Bestimmung dient einem gewissen Persönlichkeitsschutz des Strafgefangenen, der auf diese Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass Paragraph 98, Absatz 3, StVG dem Strafgegangenen ein subjektivöffentliches Recht vermittelt, unter den dort genannten Voraussetzungen eigene Kleidung zu tragen (in diesem Sinne auch Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, Rz 5 zu Paragraph 98, StVG). Diese Bestimmung dient einem gewissen Persönlichkeitsschutz des Strafgefangenen, der auf diese Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt.
Ob Fluchtgefahr besteht, ist, wie die belangte Behörde an sich zutreffend erkannt hat, nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeitsstruktur des Strafgefangenen und sein bisheriges Verhalten. Das Ausmaß der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe mag dabei auch eine Rolle spielen, das StVG enthält aber keine Bestimmungen dahingehend, dass Fluchtgefahr ab einem gewissen Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe anzunehmen oder nur bei besonderen Umständen nicht anzunehmen wäre (vgl. demgegenüber die von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen des § 175 Abs. 2 Z 1 und § 180 Abs. 2 Z 1 StPO, die hier nicht anzuwenden sind). Darauf hat sich die belangte Behörde aber (zu Unrecht) entscheidend gestützt. Auch sonst ergibt sich aus dem von der belangten Behörde festgestellten Vorleben des Beschwerdeführers, als er sich nicht in Haft befand, kein konkreter Anhaltspunkt zu einer nun möglicherweise gegebenen Fluchtgefahr. Das hat die belangte Behörde somit nicht ausreichend geprüft. Ob Fluchtgefahr besteht, ist, wie die belangte Behörde an sich zutreffend erkannt hat, nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeitsstruktur des Strafgefangenen und sein bisheriges Verhalten. Das Ausmaß der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe mag dabei auch eine Rolle spielen, das StVG enthält aber keine Bestimmungen dahingehend, dass Fluchtgefahr ab einem gewissen Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe anzunehmen oder nur bei besonderen Umständen nicht anzunehmen wäre vergleiche , demgegenüber die von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, die hier nicht anzuwenden sind). Darauf hat sich die belangte Behörde aber (zu Unrecht) entscheidend gestützt. Auch sonst ergibt sich aus dem von der belangten Behörde festgestellten Vorleben des Beschwerdeführers, als er sich nicht in Haft befand, kein konkreter Anhaltspunkt zu einer nun möglicherweise gegebenen Fluchtgefahr. Das hat die belangte Behörde somit nicht ausreichend geprüft.
Im Beschwerdefall können aber weitere Überlegungen zur Frage, ob die belangte Behörde zutreffend Fluchtgefahr angenommen hat, dahingestellt bleiben. Es handelte sich im Beschwerdefall nicht um eine "Ausführung" (an einen Ort außerhalb einer Justizanstalt), sondern um eine "Überstellung" (nämlich von der einen Justizanstalt in die andere und dann offensichtlich wieder zurück): Eine Überstellung ist eine Ausführung in eine andere Justizanstalt unabhängig davon, ob der Strafgefangene dort auf Dauer oder nur vorübergehend verbleiben soll (Drexler, aaO, Rz 1 zu § 98 StVG). Diesfalls hätte der Beschwerdeführer auch dann, wenn Fluchtgefahr zu verneinen wäre, nur dann Anspruch auf den Gebrauch seiner eigenen Kleidung, wenn die Überstellung "nicht ausschließlich in einem geschlossenen Beförderungsmittel durchgeführt" worden wäre. Das wurde aber nicht festgestellt. Im Beschwerdefall können aber weitere Überlegungen zur Frage, ob die belangte Behörde zutreffend Fluchtgefahr angenommen hat, dahingestellt bleiben. Es handelte sich im Beschwerdefall nicht um eine "Ausführung" (an einen Ort außerhalb einer Justizanstalt), sondern um eine "Überstellung" (nämlich von der einen Justizanstalt in die andere und dann offensichtlich wieder zurück): Eine Überstellung ist eine Ausführung in eine andere Justizanstalt unabhängig davon, ob der Strafgefangene dort auf Dauer oder nur vorübergehend verbleiben soll (Drexler, aaO, Rz 1 zu Paragraph 98, StVG). Diesfalls hätte der Beschwerdeführer auch dann, wenn Fluchtgefahr zu verneinen wäre, nur dann Anspruch auf den Gebrauch seiner eigenen Kleidung, wenn die Überstellung "nicht ausschließlich in einem geschlossenen Beförderungsmittel durchgeführt" worden wäre. Das wurde aber nicht festgestellt.
Da die belangte Behörde die aufgezeigten Umstände verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Da die belangte Behörde die aufgezeigten Umstände verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060208.X00Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008