RS Vwgh 1987/7/3 86/02/0017

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Veröffentlicht am 03.07.1987
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §879 Abs1;
ABGB §897;
ABGB §900;
GVG Slbg 1974 §15 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Vertrag, der von der Grundverkehrsbehörde genehmigt werden muß, gilt als aufschiebend bedingt abgeschlossen. Das bedeutet, daß seine Wirkungen endgültig erst dann eintreten, wenn die Bedingung verwirklicht ist. Wird die Genehmigung versagt, so ist der Vertrag ex tunc unwirksam, allerdings erst dann, wenn feststeht, daß die Bedingung nicht mehr eintreten kann (vgl Koziol-Welser, Grundrecht des bürgerlichen Rechts I, S 145). Maßgebend ist daher, sofern die Möglichkeit der späteren

Genehmigung nicht ausgeschlossen ist, der Wille der vertragschließenden Parteien, ob sie trotz erfolgter grundverkehrsbehördlicher Versagung des Rechtsgeschäftes einvernehmlich an diesem festhalten wollen oder nicht. Ein neuerlicher Vertragsabschluß (desselben Inhaltes) ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020017.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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