RS Vwgh 1987/7/7 85/07/0344

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Rechtssatz

Wird von einer Partei gegen "Spruchpunkt I und II" eines Bescheides des Landesagrarsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, und erklärt diese jedoch gleichzeitig, dass sie sich durch die im Spruchpunkt I getroffene Verfügung nicht beschwert erachte, dann ist in einem solchen Fall, weil zur Prüfung eines Verwaltungsaktes, durch dessen Inhalt ein Beschwerdeführer in einem Recht verletzt zu sein nicht behauptet, der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I des Bescheides richtet, gem § 34 Abs 1 VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070344.X01

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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