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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;Rechtssatz
Wird von einer Partei gegen "Spruchpunkt I und II" eines Bescheides des Landesagrarsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, und erklärt diese jedoch gleichzeitig, dass sie sich durch die im Spruchpunkt I getroffene Verfügung nicht beschwert erachte, dann ist in einem solchen Fall, weil zur Prüfung eines Verwaltungsaktes, durch dessen Inhalt ein Beschwerdeführer in einem Recht verletzt zu sein nicht behauptet, der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I des Bescheides richtet, gem § 34 Abs 1 VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070344.X01Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009