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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;Beachte
Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;Rechtssatz
Wird in einem Sonderteilungsverfahren in einer vorausgegangenen verbindlichen Vorentscheidung ausgesprochen, es sei die "flächenmäßige Abfindung bereits rechtskräftig festgelegt" sowie "Lage und Ausmaß der Abfindungsfläche" vom Ausscheidungswerber "mit seiner Berufung auch nicht mehr bekämpft worden", und werden im fortgesetzten Verfahren durch Erkenntnis des Landesagrarsenates weder die Bestimmungen der Abfindung insgesamt, noch jene einer einzelnen Abfindungsfläche spruchmäßig geändert (neu bestimmt) sowie ebenso wenig ein (gemäß § 7 Abs 2 AgrVG) in einem Plan bestehender eigener (neuer) Bescheid erlassen, also keine Entscheidung über die Zuweisung von Ausscheidungsflächen getroffen, dann ist in einem solchen Fall der administrative Instanzenzug mit dem vorstehend angeführten Erkenntnis erschöpft und die im Erkenntnis enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche eine weitere Berufung für nicht zulässig erklärt, in dieser Hinsicht rechtmäßig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070344.X04Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009