RS Vwgh 1987/7/7 85/07/0344

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrVG §7 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §59;
FlVfLG Tir 1978 §60 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Rechtssatz

Wird in einem Sonderteilungsverfahren in einer vorausgegangenen verbindlichen Vorentscheidung ausgesprochen, es sei die "flächenmäßige Abfindung bereits rechtskräftig festgelegt" sowie "Lage und Ausmaß der Abfindungsfläche" vom Ausscheidungswerber "mit seiner Berufung auch nicht mehr bekämpft worden", und werden im fortgesetzten Verfahren durch Erkenntnis des Landesagrarsenates weder die Bestimmungen der Abfindung insgesamt, noch jene einer einzelnen Abfindungsfläche spruchmäßig geändert (neu bestimmt) sowie ebenso wenig ein (gemäß § 7 Abs 2 AgrVG) in einem Plan bestehender eigener (neuer) Bescheid erlassen, also keine Entscheidung über die Zuweisung von Ausscheidungsflächen getroffen, dann ist in einem solchen Fall der administrative Instanzenzug mit dem vorstehend angeführten Erkenntnis erschöpft und die im Erkenntnis enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche eine weitere Berufung für nicht zulässig erklärt, in dieser Hinsicht rechtmäßig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070344.X04

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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