RS Vwgh 1987/7/7 86/07/0076

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §26;
FlVfGG §32;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §58;
FlVfLG Tir 1978 §59 Abs2 lita;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Rechtssatz

Durch ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates in einem Sonderteilungsverfahren, mit welchem das Ausmaß der Errichtungspflicht und Erhaltungspflicht hinsichtlich einer gemeinsamen wirtschaftlichen Anlage (hier: Weidezaun) neu festgelegt wird, wird die Entscheidung über die Abfindung auch dann nicht rechtlich (neu) bestimmt und bleibt als solche unberührt, wenn der die gemeinsame wirtschaftliche Anlage betreffenden Regelung zu Grunde liegende Lageplan die Größe, Lage und Ausformung der bereits rechtsverbindlich festgelegten Abfindungsflächen unrichtig wiedergibt, weil sich der betreffende Fehler nur auf die diese Anlage betreffenden Bestimmungen auswirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070076.X03

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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