TE Vwgh Beschluss 2008/2/28 2008/18/0120

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des FE, geboren am 16. Juli 1976, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 13. Februar 2008, Zl. 2008/18/0120-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Säumnisbeschwerde u.a. dahin zu verbessern, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben und ein bestimmtes Begehren zu stellen ist. Mit hg. Verfügung vom 13. Februar 2008, Zl. 2008/18/0120-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, seine Säumnisbeschwerde u.a. dahin zu verbessern, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben und ein bestimmtes Begehren zu stellen ist.

Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit der Beschwerde lediglich vor, dass gegen den "negativen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien/Fremdenpolizeiliches Büro" am 17. Dezember 2004 rechtzeitig Berufung erhoben worden sei. Seit dem 22. Dezember 2004 sei das Verfahren bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien anhängig. Diese Behörde sei untätig geblieben, weshalb am 24. Juli 2007 ein Devolutionsantrag eingebracht worden sei. Am 26. Juli 2007 sei der Akt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien dem Bundesminister für Inneres per Boten übermittelt worden. Dieser sei seit über sechs Monaten untätig geblieben. Es werde daher beantragt, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und der Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 42 Abs. 4 VwGG Folge geben". Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit der Beschwerde lediglich vor, dass gegen den "negativen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien/Fremdenpolizeiliches Büro" am 17. Dezember 2004 rechtzeitig Berufung erhoben worden sei. Seit dem 22. Dezember 2004 sei das Verfahren bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien anhängig. Diese Behörde sei untätig geblieben, weshalb am 24. Juli 2007 ein Devolutionsantrag eingebracht worden sei. Am 26. Juli 2007 sei der Akt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien dem Bundesminister für Inneres per Boten übermittelt worden. Dieser sei seit über sechs Monaten untätig geblieben. Es werde daher beantragt, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und der Berufung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 4, VwGG Folge geben".

Damit ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht entnommen werden, über welchen Prozessgegenstand die erstinstanzliche Behörde entschieden hat und aus welchen Gründen der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben werden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Sachverhaltes deshalb unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muss, im Sinn des § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0090). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Sachverhaltes deshalb unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muss, im Sinn des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0090).

Des Weiteren ist der Beschwerdeführer dem genannten Mängelbehebungsauftrag auch insofern nicht nachgekommen, als er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer dem genannten Mängelbehebungsauftrag auch insofern nicht nachgekommen, als er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die im Paragraph 27, VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist.

Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war die Beschwerde im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war die Beschwerde im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 28. Februar 2008

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Inhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180120.X00

Im RIS seit

09.06.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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