RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0064

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Fahrzeuglenkers, bei den bei der Radarmessung verwendeten Radargeräten könnten innerhalb nur eines Jahres nach der letzten Eichung Messungenauigkeiten von bis zu 50 % auftreten und dies sei im wesentlichen durch die Erschütterungen, denen die Messgeräte beim Transport von einem Standort zum nächsten ausgesetzt sind, bedingt, braucht sich die Behörde nicht auseinander zu setzen und in diese Richtung keine weiteren Ermittlungen zu führen, sofern es sich um eine bloße "Vermutung" des Fahrzeuglenkers handelt.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020064.X02

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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