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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0623/57 30. Oktober 1958 VwSlg 4788 A/1958 RS 2Stammrechtssatz
Das im Art 131 Abs 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des Administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem VwGH angefochten werden kann.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020028.X01Im RIS seit
11.07.2001