RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0028

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0623/57 30. Oktober 1958 VwSlg 4788 A/1958 RS 2

Stammrechtssatz

Das im Art 131 Abs 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des Administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem VwGH angefochten werden kann.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020028.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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