RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0096

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 51 Abs 5 VStG können zwar nie eintreten, sofern die Behörde die dort geregelte Befristung beachtet. Dem ist allerdings die Grenze durch § 31 Abs 3 erster Satz VStG gesetzt, wenn es auch sein mag, dass das Ende dieser Frist ohne die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG hinausgeschoben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020096.X01

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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