RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0004

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §17 Abs1;

Rechtssatz

Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welcher Abstand beim Vorbeifahren einzuhalten ist. Hiebei wird insbesondere der eingehaltenen Geschwindigkeit maßgebliche Bedeutung zukommen. Bei Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges wird bei Einhaltung einer ganz geringen Geschwindigkeit grundsätzlich ein relativ geringer Abstand genügen, ohne dass von einer Gefährdung iSd § 17 Abs 1 StVO gesprochen werden kann. Wurde eine Bemühung des vorbeifahrenden Fahrzeuges mit dem stehenden herbeigeführt, so kann daraus der Schluss einer Gefährdung gezogen werden. (Hinweis auf E vom 16.2.1985, 83/03/0027)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020004.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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