RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0064

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Der Einholung eines fotogrammetrischen Vergleichsgutachtens zwischen dem Foto des Beschuldigten und des Lenkers auf dem Radarfoto bedarf es nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die aus dem Radarfoto eine verläßlichen Schluß auf die mangelnde identität des Lenkers mit dem Beschuldigten zulassen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Person des Lenkers auf dem Radarfoto nur schemenhaft erkennbar ist.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020064.X03

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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