RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0015

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0063 E 20. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung des § 20 Abs 2 StVO ist bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, sodass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung iSd § 44 a lit a VStG 1950 im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muss. (Hinweis auf E vom 9.9.1983, 83/02/0177)

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020015.X01

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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