RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0056

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht entscheidend, wie weit das Fzg vom Schutzweg entfernt gestanden ist, sofern ein Teil desselben in den 5-Meter-Bereich hineinragte (keine Toleranz). Es bedurfte auch keiner näheren Feststellung im Spruch oder in der Begründung, in welchem "ungefähren" (oder genauen) Abstand das Fzg vom Schutzweg innerhalb des "Sichtraumes" (= 5-Meter-Bereich) abgestellt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020056.X03

Im RIS seit

09.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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