RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0028

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, dass im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war (im konkreten Fall wurde auf die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen in der Begründung verwiesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020028.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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